Haltbarkeit von Lebensmitteln
Lebensmittelrechtlich wird aus technologischer Sicht zwischen Verbrauchsdatum und Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) unterschieden.
Mindesthaltbarkeitsdatum
Das MHD ist eine empfohlene Aufbrauchsfrist, die auf industriell verpackten Lebensmitteln in Verantwortung und nach Ermessen des Herstellers anzugeben ist.
Da es sich um ein Mindesthaltbarkeits- und nicht um ein Verfallsdatum handelt, ist das Lebensmittel in der Regel auch nach dem angegebenen Datum noch verzehrfähig. Wie
lange, hängt vom Grad der Haltbarmachung und der Temperatur beim Verpacken ab.
Als Faustregel gilt: Ohne Vermerk, dass das Produkt bei einer bestimmten Temperatur (kühl) gelagert werden soll, ist es in der Regel auch noch sehr lange, teilweise jahrelang nach Ablauf des MHD verzehrbar.
Solange die Packung ungeöffnet, also hermetisch abgeschlossen ist, sind Fäulnis- oder Schimmelprozesse ausgeschlossen. Lediglich ein enzymatischer Abbauprozess oder Austrocknung kann den (Nähr-)Wert bei sehr langer Aufbewahrung (meist auch nur geringfügig) verringern, was aber völlig ungefährlich ist. Dies kann in Form von Veränderungen des Aromas oder der Konsistenz auftreten.
Bei Fertigprodukten, für die Kühllagerung vorgeschrieben ist, sollte beachtet werden, dass das MHD nur bei ununterbrochener Kühlkette (also ohne zwischenzeitliche Erwärmung auf
Zimmertemperatur) gilt, ansonsten verkürzt sich die Haltbarkeit entsprechend. Bei sorgfältiger Lagerung im Kühlschrank mit einer Temperatur möglichst nahe über 0 °C sind solche Produkte unangebrochen oft noch Wochen, manchmal sogar einige Monate nachAblauf des MHD bei voller Qualität verzehrbar.
Einige leicht verderbliche Produkte wie z. B. kühl zu lagernde Fleisch- oder Milchprodukte können unabhängig vom MHD relativ schnell von Mikroorganismen mit Giftbildung befallen
werden, was sich meist durch unangenehmen Geruch oder durch Schimmelbildung bemerkbar macht.
Das MHD gilt nur für verschlossene Verpackungen. Nach dem Öffnen haben Keime aus der Umgebung Zugang zum Lebensmittel, die deren Verderb verursachen bzw. beschleunigen.
Produkte, deren MHD bereits abgelaufen ist, dürfen sogar verkauft werden, sofern sie noch einwandfrei sind. Viele Händler entsorgen Produkte mit abgelaufenem MHD (oder sogar kurz
davor) dennoch, weil Kunden oft glauben, das Produkt sei dann nicht mehr gut.
Verbrauchsdatum
Sehr leicht verderbliche Lebensmittel wie Hackfleisch, Vorzugsmilch (Rohmilch) oder rohes Geflügelfleisch haben anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums ein Verbrauchsdatum
(„verbrauchen bis …“). Solche Lebensmittel dürfen nach Ablauf des Verbrauchsdatums nicht mehr verkauft werden, können aber bei sorgfältiger Lagerung noch einige Tage länger
verzehrbar sein.
Bei diesen Produkten ist mit den Sinnesorganen besonders darauf zu achten, dass sie noch als verzehrbar anzusehen sind. Um Vergiftungen zu vermeiden, sollten sie im Zweifel lieber
nicht mehr verwendet werden.
Produkte ohne Kennzeichnungspflicht
Für folgende Frischwaren gibt es lt. § 7 (3) LMKV weder eine MHD-Angabe noch ein Verbrauchsdatum:
- ungeschältes und ungeschnittenes frisches Obst, Gemüse und Kartoffeln (außer Samen und Sprossen)
- Getränke mit 10 Vol.% oder mehr Alkoholgehalt
- Speiseeis in Portionspackungen
- Backwaren, die ihrer Art nach normalerweise innerhalb 24 Stunden nach ihrer Herstellung verzehrt werden
- Speisesalz (ausgenommen jodiertes)
- Zucker in fester Form
- Zuckerwaren, die fast nur aus Zuckerarten mit Aromastoffen oder Farbstoffen bestehen
- Kaugummi und ähnliche Erzeugnisse zum Kauen
- weinähnliche und schaumweinähnliche Getränke und hieraus weiterverarbeitete alkoholhaltige Getränke
Umgang mit teilweise verdorbenen Lebensmitteln
Bei frischem Obst, Gemüse und Kartoffeln können schimmlige, faulige oder wurmstichige Stellen herausgeschnitten und das davon befreite Produkt problemlos verwendet werden,
solange die Fäulnis noch nicht das ganze Produkt durchzogen hat, so dass dies Mürbigkeit aufweist.
Spirituosen, Wein und Sekt mit einem bestimmten Mindestalkoholgehalt sind durch den Alkohol konserviert und auch nach dem Öffnen meist noch länger haltbar.
Trockene Produkte bzw. solche mit einer sehr geringen Restfeuchte (z. B. Zucker, Salz, Gewürze, Schokolade, Trockenfrüchte) sind bereits durch das Fehlen von Wasser haltbar und von Verderb kaum bedroht.
Backwaren sollten auch bei kleinstem Schimmelansatz nicht mehr verzehrt werden, da der Schimmel das ganze Produkt durchzieht, auch wenn das nicht sichtbar ist.
Besondere Vorsicht ist bei sehr leicht verderblichen Sachen wie z. B. Hackfleisch, Geflügelfleisch, Milchprodukten oder Speisen mit ungegarten Eiern sowie daraus zubereiteten Salaten geboten, da sich hier oft Salmonellen vermehren, die zu schweren
Durchfallerkrankungen führen können, die bei immunschwachen Menschen lebensgefährlich sind.
Stellt man fest, dass sich in der Küche Lebensmittelmotten (z. B. Dörrobstmotten) eingenistet haben, sollte man alle damit befallenen Produkte einschl. ihrer Behältnisse möglichst restlos aus dem Haus entsorgen bzw. die Behältnisse sofort gründlich reinigen. Damit weitere Lebensmittel wie Getreideprodukte, Nüsse, Hülsenfrüchte, Schokolade, Kakao, Kaffee,
Nudeln, Tee, Gewürze und Dörrobst nicht erneut befallen werden, sollten diese in Drahtbügelgläsern oder fest verschlossenen Schraubgläsern aufbewahrt werden.